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SCHUFA-Ratgeber

SCHUFA-Eintrag trotz bezahlter Forderung: Wann wird er gelöscht?

Eine Forderung ist bezahlt, der negative SCHUFA-Eintrag aber weiterhin vorhanden. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Eintrag fehlerhaft ist. Entscheidend ist insbesondere, wann die Forderung ausgeglichen wurde, wann sie an die SCHUFA gemeldet wurde und ob weitere Negativmerkmale vorliegen.

Anwaltlich verantworteter Inhalt Aktualisiert: 22.09.2026 Deutschland

Bezahlt bedeutet nicht automatisch sofort gelöscht

Wird eine offene Forderung vollständig beglichen, führt das grundsätzlich nicht zu einer sofortigen Löschung. Die Zahlungsstörung gilt dann als erledigt, kann aber noch für eine bestimmte Zeit gespeichert bleiben.

Für erledigte Zahlungsstörungen gilt grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren taggenau nach Erledigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Frist auf 18 Monate verkürzen.

Wann gilt die verkürzte Speicherfrist von 18 Monaten?

Eine kürzere Speicherfrist kann insbesondere in Betracht kommen, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Speicherfrist bereits nach 18 Monaten enden.

Beispiel

Eine Forderung wird am 1. Februar an die SCHUFA gemeldet und am 15. März vollständig bezahlt. Damit wurde sie innerhalb von 100 Tagen ausgeglichen. Liegen anschließend keine weiteren Negativmerkmale vor, kann die verkürzte Speicherfrist grundsätzlich in Betracht kommen.

Wird die Forderung dagegen erst deutlich später bezahlt, bleibt es grundsätzlich bei der längeren Speicherfrist.

Gilt die 100-Tage-Regel auch für ältere Einträge?

Auch bei älteren erledigten Zahlungsstörungen kann sich eine Prüfung lohnen. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der verkürzten Speicherfrist im konkreten Fall erfüllt sind.

Was kann ich tun, wenn der Eintrag trotzdem noch vorhanden ist?

Zunächst sollten Sie insbesondere prüfen:

Hilfreich sind insbesondere die SCHUFA-Datenauskunft sowie Zahlungsnachweise. Fehlerhafte oder nicht mehr aktuelle Angaben können grundsätzlich beanstandet und gegebenenfalls berichtigt oder gelöscht werden.

Muss ich dafür einen Anwalt einschalten?

Nicht zwingend. Eindeutige Fehler können Verbraucher zunächst auch selbst gegenüber der SCHUFA oder dem meldenden Unternehmen beanstanden.

Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn unklar ist, welche Speicherfrist gilt, ob die Voraussetzungen der 100-Tage-Regel erfüllt sind oder ob die ursprüngliche Meldung rechtmäßig war.

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Keine Erfolgsgarantie. Die rechtliche Bewertung hängt vom konkreten Einzelfall und den verfügbaren Unterlagen ab.

Häufige Fragen

Wird ein SCHUFA-Eintrag sofort gelöscht, wenn ich die Forderung bezahle?

Nein. Die Zahlung führt grundsätzlich zunächst dazu, dass die Zahlungsstörung als erledigt gilt. Für erledigte Zahlungsstörungen gelten weiterhin Speicherfristen.

Wann wird ein bezahlter SCHUFA-Eintrag gelöscht?

Grundsätzlich gilt für erledigte Zahlungsstörungen eine Speicherfrist von drei Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie sich auf 18 Monate verkürzen.

Was ist die 100-Tage-Regel?

Die Forderung muss innerhalb von 100 Tagen nach ihrer Meldung an die SCHUFA vollständig ausgeglichen worden sein. Zusätzlich dürfen bestimmte weitere Negativinformationen nicht vorliegen.

Kann ich einen falschen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Fehlerhafte oder nicht mehr aktuelle Angaben können beanstandet und gegebenenfalls berichtigt oder gelöscht werden.